12. Vorwurf des Diebstahls z.N. M.________ (AKS Ziff. I.1.9) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 22. Februar 2023 im Deliktsbetrag von CHF 6’000.00 (pag. 883) Folgendes (pag. 1188 f.): Der Beschuldigte bestreitet das E-Bike von M.________ gestohlen zu haben. Gemäss rückwirkender Überwachung der Rufnummer des Beschuldigten war dieser zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort. Zudem wurde mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten nur gerade 20 Minuten nach dem Diebstahl ein Foto aufgenommen, welches das gestohlene E-Bike von M.________ abbildet.