Nach Auffassung des Gerichts hat nicht «der Algerier» das E-Bike in das Wohnhaus des Beschuldigten gebracht, sondern der Beschuldigte selber. Der Beschuldigte war offenbar gewillt, das Fahrrad zu verkaufen und damit seine Drogensucht zu finanzieren. Gestützt auf die belastenden Indizien geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das E-Bike von L.________ selber gestohlen hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen erachtet das Gericht folglich den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.8 (Diebstahl z.N. L.________) als erstellt.