Durch die rückwirkende Überwachung der Telefonnummer des Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Tatort war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur gerade 20 Minuten nach dem Diebstahl mit seinem Mobiltelefon ein Foto des E-Bikes gemacht hat, spricht dafür, dass der Beschuldigte das E-Bike selber gestohlen hat und im Anschluss daran in seine Wohnung gebracht habe. Nach Auffassung des Gerichts hat nicht «der Algerier» das E-Bike in das Wohnhaus des Beschuldigten gebracht, sondern der Beschuldigte selber.