300, Z. 557 f.). An der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass ein Bekannter (ein «Algerier») ihm das Fahrrad gebracht habe, damit er es entweder selber oder an einen Dritten verkaufen könne (pag. 1087, Z. 31-33). Es gibt nach Auffassung des Gerichts jedoch genügend belastende Indizien, welche für den Diebstahl des Fahrrads durch den Beschuldigten sprechen: Durch die rückwirkende Überwachung der Telefonnummer des Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Tatort war.