_ eingestand. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden des Trottinetts von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag. 196) und Fotoaufnahmen des entwendeten Trottinetts auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden (Bild 17 und 18, pag. 197). Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.7 beweismässig erstellt ist.