Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden des Trottinettes von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag. 186) und es wurden Fotoaufnahmen des entwendeten Trottinettes auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden (Bild 17 und 18, pag. 187). Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.6 [Deliktsbetrag CHF beweismässig erstellt ist.