Sowohl bei der delegierten Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 424) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085 Z. 28 ff.) änderte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, das Trottinett des Geschädigten gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen den Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden des Trottinettes von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag.