10.3. Vorwurf des Diebstahls z.N. I.________ (AKS Ziff. I.1.5) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1179): Der Beschuldigte ist betreffend Vorwurf des Diebstahls vom 21.02.2023 z.N. I.________ geständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 641 f.) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085, Z. 4 ff.) gab er an, Waren im Wert von insgesamt CHF 159.60 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt.