1084, Z. 35 ff.) gab er an, Waren in Wert von insgesamt CHF 179.90 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden der Waren beobachtet und unmittelbar nach der Kasse konfrontiert. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.4 beweismässig erstellt ist.