1084, Z. 9 ff.) gab er an, die Winkelschleifmaschine der Marke Bosch im Wert von CHF 129.00 und ein Ladegerät der Marke Gardena im Wert von CHF 44.90 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden der Winkelschleifmaschine sowie des Ladegerätes beobachtet und unmittelbar nach Verlassen des Ladens konfrontiert. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.3 beweismässig erstellt ist.