10. Zugegebene Diebstähle 10.1. Vorwurf des Ladendiebstahls z.N. G.________ (AKS Ziff. I.1.3) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1176): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls vom 30.01.2023 z.N. G.________ geständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 158, Z. 646 f.) als auch an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1084, Z. 9 ff.) gab er an, die Winkelschleifmaschine der Marke Bosch im Wert von CHF 129.00 und ein Ladegerät der Marke Gardena im Wert von CHF 44.90 gestohlen zu haben.