I.1.1, I.2.1 und I.3 anzuerkennen. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.10, Ziff. I.1.11 und I.2.2 beweismässig erstellt ist.