Infolgedessen ist der Sachverhalt unbestritten. Das Geständnis des Beschuldigten ist auch glaubhaft, nachvollziehbar und deckt sich mit den aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten (Anzeigerapport vom 22.05.2023, pag. 77 ff.) sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten gefundenen Gegenständen (pag. 433 f.). Die unter AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3 angeklagten Sachverhalte sind damit erstellt.