7 08.05.2023 bestritt der Beschuldigte weiterhin, am Einbruchdiebstahl vom 27.02.2023 beteiligt gewesen zu sein (pag. 383, Z. 115). Erst als der Beschuldigte mit den Bildern der Überwachungskameras des Q.________ (Gebäude) (pag. 398) konfrontiert wurde, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am 27.02.2023 um 21:21 Uhr beim Verlassen des Q.________ (Gebäude) dieselben Kleider trug wie der Einbrecher auf den Bildern der Überwachungskameras der F.________ (pag.