Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1169 f.): Anlässlich der delegierten Einvernahme 24.03.2023 bestritt der Beschuldigte noch, dass er am Einbruchdiebstahl zum Nachteil F.________ beteiligt gewesen sei. Er habe die bei ihm gefundenen Lose von einem Mann gekauft (pag. 290, Z. 44-47). Auch als der Beschuldigte mit den Überwachungsbilder des Ladenlokals der Geschädigten konfrontiert wurde, bestritt der Beschuldigte weiterhin, am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dabei führte er aus, dass ihm der Diebstahl nicht angelastet werden könne, nur weil er dasselbe T-Shirt besitze wie es der Einbrecher auf den Überwachungskameras trage (pag.