881/884) vorgeworfen, er habe sich zusammen mit zwei weiteren, unbekannten Personen durch ein von der Täterschaft aufgewuchtetes Fenster Zugang in das Geschäftslokal verschafft und dort in der Folge diverses Diebesgut (Zigaretten, Tabak, E-Zigaretten, Koffer, Swisslose etc.) im Wert von rund CHF 16'500.00 behändigt, wobei die Täterschaft einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'600.00 verursacht habe (Deliktssumme ca. CHF 18'100.00). Er habe hierbei die Räumlichkeiten der Geschädigten betreten, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag.