Somit hat der Beschuldigte mit grosser Wahrscheinlichkeit die Kreditkarte nicht gestohlen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er auch zu Protokoll gegeben hat – die Kreditkarte erst nach dem Diebstahl in C.________ von einem Kollegen erhalten und danach diverse Einkäufe tätigte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte bzw. das Portemonnaie von E.________ auch gestohlen hat. Somit ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.2 nicht erstellt, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat.