299, Z. 497- 502) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085, Z. 12 f.) war der Beschuldigte geständig, die Kreditkarte von E.________ benutzt zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.4 als beweismässig erstellt ist. Hingegen bestritt der Beschuldige, am Diebstahl der Kreditkarte beteiligt gewesen zu sein.