Zudem habe er am 27. November 2022, evtl. zusammen mit unbekannten Mittätern, die zuvor gestohlene Bankkarte der Geschädigten für die Bezahlung von Einkäufen in der Höhe von insgesamt CHF 309.70 an diversen Orten, so z.B. an mehreren Kiosken, ________ (Shop) etc., verwendet (Deliktsbetrag CHF 309.70). Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1166 f.): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geständig. Sowohl bei der delegierten Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 299, Z. 497- 502) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag.