6. Vorbemerkung Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, teilweise versucht begangen, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) sind, wie hiervor erwähnt, zufolge der beschränkten Berufungen in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1162 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).