zum Verschlechterungsverbot siehe sogleich). Nicht der Rechtskraft zugänglich und ebenfalls neu von der Kammer zu beurteilen ist die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung und der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden;