399 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Strafzumessung weder berufungs- noch anschlussberufungsweise angefochten hat, sind ihm diesbezügliche Anträge in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil verwehrt. Weil aber die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung ihrerseits auf die Strafzumessung abzielt und innerhalb der angefochtenen Themen die Offizialmaxime gilt, entsteht dem Beschuldigten dadurch kein prozessualer Nachteil. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono-