IV des erstinstanzlichen Urteils). Von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die Strafzumessung hinsichtlich der Verbrechen und Vergehen sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrem Plädoyer die Ansetzung einer Probezeit von zwei statt den vorinstanzlich festgesetzten drei Jahren. Wer nur Teile des erstinstanzlichen Urteils anficht, hat in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO).