5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls (Ziff. I.), sämtliche Schuldsprüche (Ziff. II.1-6), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2. und 4. hinten) und der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils).