4. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. c und d, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186 StGB, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 418 und 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;