V. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatsanwältin T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1439 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 10. November 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich