1249 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1260 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2024 aufgrund der selbstständigen Berufung auf die Erklärung einer Anschlussberufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1266). Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-5 sowie die Zivilklägerinnen 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.