1243 ff.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 27. März 2024 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 1246 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 28. März 2024 (pag. 1249 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag.