Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, zu einer Landesverwei-