I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) schuldig.