Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 128 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 10. November 2023 (PEN 23 520) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 10. November 2023 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten von der Anschuldigung des Diebstahls frei (pag. 1120, Ziff. I. erstinstanzli- ches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des gewerbsmässigen Dieb- stahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, teilweise ver- sucht begangen, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, un- ter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, zu einer Landesverwei- sung von 5 Jahren sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'221.90 (pag. 1120 ff., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an mehrere Privatkläger/innen und traf weitere Verfügungen (pag. 1123 f., Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 17. November 2023 (pag. 1142) und die Regiona- le Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Schreiben vom 20. November 2023 (pag. 1144) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 7. März 2024 (pag. 1226 f.) erklärte die General- staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. März 2024 form- und fristgerecht die Beru- fung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (pag. 1243 ff.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 27. März 2024 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Verurteilung zu einer Lan- desverweisung von fünf Jahren (pag. 1246 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 28. März 2024 (pag. 1249 ff.) teilte die General- staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, sie beantrage kein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1260 f.). Der Beschuldigte ver- zichtete mit Schreiben vom 22. April 2024 aufgrund der selbstständigen Berufung auf die Erklärung einer Anschlussberufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1266). Die Straf- und Zivilklä- ger/innen 1-5 sowie die Zivilklägerinnen 1-3 liessen sich innert Frist nicht verneh- men (vgl. pag. 1269). Nach allseitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2024 die Rechtskraft einzelner 2 Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest und entliess die Straf- und Zivilklä- ger/innen 1-5 sowie die Zivilklägerinnen 1-3 ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem Verfahren (pag. 1294 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Generalstaatsanwalt- schaft statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1406 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (pag. 1317 ff.), eine Bestäti- gung über den aktuellen und vergangenen Sozialhilfebezug bei der Abteilung Sozi- ales der Stadt C.________ (pag. 1381 ff.) und im Hinblick auf die Prüfung der straf- rechtlichen Landesverweisung ein Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM (pag. 1324 f.) sowie ein Bericht des Migrationsdienstes der Stadt C.________ (pag. 1330 f.) eingeholt (vgl. pag. 1298). Ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte nicht eingeholt werden, zumal er am 3. November 2024 und damit kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Auf die Einholung eines Führungsberichts des Regionalgefängnisses C.________ wurde verzichtet. Schliesslich wurden bei der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland die Akten ________ (5 Dossiers à total 87 Seiten) und ________ ediert. Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung aus dem Gefängnis zugeführt und unter Beizug einer Deutsch-Bulgarisch-Übersetzerin ergänzend ein- vernommen (pag. 1414 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte an der oberinstanzli- chen Verhandlung zudem diverse medizinische Berichte im Zusammenhang mit ei- nem Fahrradunfall und eines daraus folgenden Beinbruchs des Beschuldigten ein, die von der Kammer zu den Akten erkannt wurden (pag. 1412 f. und pag. 1429 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1442): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend den Freispruch und die Schuld- sprüche (Ziff. I sowie Ziff. II.1.-II.6.) in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von maximal 13 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestande- nen Polizei- und Untersuchungshaft. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf ma- ximal 2 Jahre festzusetzen. 2. Zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Haft bei schuldhafter Nichtbezahlung. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. V. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatsanwältin T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1439 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 10. November 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach und gewerbsmässig begangen am 26./27.11.2022 in D.________, z.N. E.________ (Deliktsbetrag CHF 70.00; AKS Ziff. 1.2), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ wie folgt schuldig erklärt wurde: 2.1. des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen mit unbekannter Mittäterschaft bzw. Teilnehmer, in der Zeit von 26./27.11.2022 bis 10.3.2023 in C.________ (AKS Ziff. 1.1): 2.1.1. am 28.02.2023 in C.________, z.N. F.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 18'100.00; AKS Ziff. 1.1.); 2.1.2. am 30.01.2023 in C.________, z.N. G.________ (Deliktsbetrag CHF 173.90; AKS Ziff. 1.3); 2.1.3. am 22.02.2023 in C.________, z.N. H.________ (Deliktsbetrag CHF 179.80; AKS Ziff. 1.4.); 2.1.4. am 21.02.2023 in C.________, z.N. I.________ (Deliktsbetrag CHF 159.60; AKS Ziff. 1.5); 2.1.5. am 22.02.2023 in C.________, z.N. J.________ (Deliktsbetrag CHF 1'654.00; AKS Ziff. 1.6); 2.1.6. am 22.02.2023 in C.________, z.N. K.________ (Deliktsbetrag CHF 2'966.60; AKS Ziff. 1.7); 2.1.7. am 24.02.2023 in C.________, z.N. L.________ (Deliktsbetrag CHF 4'850.00; AKS Ziff. 1.8); 2.1.8. am 24.02.2023 in C.________, z.N. M.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 6'000.00; AKS Ziff. 1.9); 2.1.9. am 10.03.2023, ca. 15:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 1'803.00; AKS Ziff. 1.10); 2.1.10. am 10.03.2023, ca. 18:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 1'113.90; AKS Ziff. 1.11); 2.2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit von 28.02.2023 bis 10.03.2023 in C.________ (AKS Ziff. 1.2): 2.2.1. am 28.02.2023 in C.________, z.N. F.________ (AKS Ziff. 2.1); 2.2.2. am 10.03.2023, ca. 18:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________ (AKS Ziff. 2.2); 2.3. der Sachbeschädigung, begangen mit unbekannter Mittäterschaft am 28.02.2023 in C.________, z.N. F.________ (Schaden ca. CHF 1'600.00; AKS Ziff. 1.3); 2.4. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen mit unbekann- ter Mittäterschaft am 27.11.2022 in C.________, z.N. E.________ (Deliktsbetrag/Schaden CHF 309.70; AKS Ziff.1.4); 2.5. der Hehlerei, teilweise versucht begangen in der Zeit von 30.01.2023 bis 10.03.2023 in C.________ (AKS Ziff. 1.5); 2.5.1. am 18./19.02.2023 in O.________, z.N. P.________ (AKS Ziff. 5.1); 2.5.2. in der Zeit von 30.01.2023 bis 10.03.2023 in C.________, diverse Gegenstände (Deliktsbetrag unbekannt, AKS Ziff. 5.2); 4 2.6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2022 bis 10.03.2023 in C.________, eventuell anderswo. 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 5 Tage festgesetzt. 4. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. c und d, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186 StGB, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB, Art. 418 und 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 246 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls (Ziff. I.), sämtliche Schuld- sprüche (Ziff. II.1-6), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2. und 4. hin- ten) und der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils). Von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die Strafzumessung hinsichtlich der Verbrechen und Vergehen sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrem Plädoyer die Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei statt den vorinstanzlich festgesetzten drei Jahren. Wer nur Teile des erstinstanzlichen Urteils anficht, hat in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Strafzumessung weder berufungs- noch anschluss- berufungsweise angefochten hat, sind ihm diesbezügliche Anträge in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil verwehrt. Weil aber die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung ihrerseits auf die Strafzumessung abzielt und innerhalb der ange- fochtenen Themen die Offizialmaxime gilt, entsteht dem Beschuldigten dadurch kein prozessualer Nachteil. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzli- che Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- 5 rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausge- hend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die General- staatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5; zum Verschlechterungsverbot siehe sogleich). Nicht der Rechtskraft zugänglich und ebenfalls neu von der Kammer zu beurteilen ist die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der be- schränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumes- sung und der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; sie darf das Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Beweiswürdigung, erstellte Sachverhalte und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkung Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, Hehlerei, teilweise versucht begangen, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) sind, wie hiervor erwähnt, zufolge der be- schränkten Berufungen in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für die Beweiswürdi- gung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (pag. 1162 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz teilte die Delikte gemäss Anklageschrift vom 16. August 2023 in die folgenden Kategorien: - Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. von E.________ (AKS Ziff. I.1.2 und I.4) - Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung z.N. F.________ (AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3). - Diebstahl und Hausfriedensbruch z.N. N.________ (AKS Ziff. I.1.10, I.1.11 und I.2.2) - Diebstähle, für welche der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt hat (AKS Ziff. I.1.3, I.1.4, I.1.5, I.1.6, I.1.7) - Bestrittene Diebstähle z.N. von L.________ und M.________ (AKS Ziff. I.1.8 und I.1.9) - Hehlerei z.N. von P.________ (AKS Ziff. I.5.1) - Hehlerei, begangen in der Zeit vom 30. Januar bis 10. März 2023 (AKS Ziff. I.5.2) - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. I.6). Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der oberinstanzlich neu vorzunehmenden Strafzumessung wird nachfolgend die Beweiswürdigung der Vorinstanz inkl. die von ihr als erstellt erachteten Sachverhalte, welche den Schuldsprüchen zu Grunde 6 lagen, sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus wiedergegeben (pag. 1165 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwurf der Tathandlungen z.N. von E.________ (AKS Ziff. I.1.2 und I.4) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 881/884) vorgeworfen, er habe am 26./27. November 2022 zusammen mit einer unbekannten Person aus dem unverschlossenen Personenwagen das Portemonnaie der Geschädigten ent- wendet (Deliktsbetrag CHF 70.00). Zudem habe er am 27. November 2022, evtl. zusammen mit unbekannten Mittätern, die zuvor gestohlene Bankkarte der Ge- schädigten für die Bezahlung von Einkäufen in der Höhe von insgesamt CHF 309.70 an diversen Orten, so z.B. an mehreren Kiosken, ________ (Shop) etc., verwendet (Deliktsbetrag CHF 309.70). Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1166 f.): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage geständig. Sowohl bei der delegierten Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 299, Z. 497- 502) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085, Z. 12 f.) war der Beschuldigte geständig, die Kreditkarte von E.________ benutzt zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussa- gen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Auf das Geständnis kann abgestellt wer- den, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.4 als beweismässig erstellt ist. Hingegen bestritt der Beschuldige, am Diebstahl der Kreditkarte beteiligt gewesen zu sein. Es liegen keine objektiven oder subjektiven Beweismittel vor, welche nachweisen würden, dass der Beschuldig- te die Kreditkarte von E.________ entwendet hat. Die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten hat ergeben, dass dieser zur Tatzeit des Diebstahls mit der Mobilfunkzelle an der ________ (Strasse) in C.________ verbunden war. Somit hat der Beschuldigte mit grosser Wahr- scheinlichkeit die Kreditkarte nicht gestohlen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er auch zu Protokoll gegeben hat – die Kreditkarte erst nach dem Diebstahl in C.________ von einem Kollegen erhalten und danach diverse Einkäufe tätigte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte bzw. das Portemon- naie von E.________ auch gestohlen hat. Somit ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.2 nicht er- stellt, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 8. Vorwurf der Tathandlungen z.N. F.________ (AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 881/884) vorgeworfen, er habe sich zusammen mit zwei weiteren, unbekannten Personen durch ein von der Täterschaft aufgewuchtetes Fenster Zugang in das Geschäftslokal verschafft und dort in der Folge diverses Diebesgut (Zigaretten, Tabak, E-Zigaretten, Koffer, Swisslose etc.) im Wert von rund CHF 16'500.00 behändigt, wobei die Täterschaft einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'600.00 verursacht habe (Deliktss- umme ca. CHF 18'100.00). Er habe hierbei die Räumlichkeiten der Geschädigten betreten, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1169 f.): Anlässlich der delegierten Einvernahme 24.03.2023 bestritt der Beschuldigte noch, dass er am Ein- bruchdiebstahl zum Nachteil F.________ beteiligt gewesen sei. Er habe die bei ihm gefundenen Lose von einem Mann gekauft (pag. 290, Z. 44-47). Auch als der Beschuldigte mit den Überwachungsbilder des Ladenlokals der Geschädigten konfrontiert wurde, bestritt der Beschuldigte weiterhin, am Ein- bruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dabei führte er aus, dass ihm der Diebstahl nicht angelastet werden könne, nur weil er dasselbe T-Shirt besitze wie es der Einbrecher auf den Überwachungska- meras trage (pag. 302, Z. 662-665; pag. 369 f.). Auch zu Beginn der delegierten Einvernahme vom 7 08.05.2023 bestritt der Beschuldigte weiterhin, am Einbruchdiebstahl vom 27.02.2023 beteiligt gewe- sen zu sein (pag. 383, Z. 115). Erst als der Beschuldigte mit den Bildern der Überwachungskameras des Q.________ (Gebäude) (pag. 398) konfrontiert wurde, aus welchen ersichtlich ist, dass der Be- schuldigte am 27.02.2023 um 21:21 Uhr beim Verlassen des Q.________ (Gebäude) dieselben Klei- der trug wie der Einbrecher auf den Bildern der Überwachungskameras der F.________ (pag. 369 f.), gestand der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal an der ________ (Strasse) beteiligt gewesen zu sein (pag. 384, Z 133). Auch an der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1082, Z. 36 ff.) gab er an, den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3 an- zuerkennen. Infolgedessen ist der Sachverhalt unbestritten. Das Geständnis des Beschuldigten ist auch glaubhaft, nachvollziehbar und deckt sich mit den aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten (Anzeige- rapport vom 22.05.2023, pag. 77 ff.) sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten gefundenen Gegenständen (pag. 433 f.). Die unter AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3 angeklagten Sachver- halte sind damit erstellt. 9. Vorwurf der Tathandlungen z.N. N.________ (AKS Ziff. I.1.10, I.1.11 und I.2.2) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 883 f.) vorgeworfen, er habe sich am 10. März 2023 um 15:00 Uhr in das Verkaufsgeschäft begeben, dort diver- se Parfums behändigt und in seiner Jacke versteckt und sodann ohne zu bezahlen den Laden verlassen Deliktsbetrag CHF 1'803.00). Drei Stunden später habe er sich in Missachtung des gegen ihn bestehenden Hausverbots erneut in das Ge- schäftslokal begeben, dort wiederum diverse Parfums behändigt und in seiner Ja- cke versteckt und sodann den Laden, ohne zu bezahlen, verlassen (Deliktsbetrag CHF 1'113.90). Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1174): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des Diebstals und des Hausfriedensbruchs geständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10.03.2023 (pag. 276, Z. 13 ff.) als auch anlässlich der Einvernahme bei der Hafteröffnung vom 11.03.2023 (pag. 283, Z. 148) gab er zu, vierzehn Parfums in Wert von CHF 2’916.90 (pag. 232 f. und pag. 249 f.) im Ladenlokal der Geschädigten gestohlen zu haben. Der Beschuldigte gab dabei an, nach dem ersten Diebstahl am Nachmittag des 10.03.2023 am Ladenlokal der Geschädigten nochmals vorbeigelaufen zu sein und nochmalig Parfums stehlen wollte, wobei er wiederum vom Sicherheitsdienst erwischt worden sei, obschon er von seinem Haus- verbot Kenntnis hatte (pag. 284, Z. 164 ff.). Auch an der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1082, Z. 34 ff.) gab er an, den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.1, I.2.1 und I.3 an- zuerkennen. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.10, Ziff. I.1.11 und I.2.2 beweis- mässig erstellt ist. 10. Zugegebene Diebstähle 10.1. Vorwurf des Ladendiebstahls z.N. G.________ (AKS Ziff. I.1.3) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1176): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls vom 30.01.2023 z.N. G.________ ge- ständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 158, Z. 646 f.) als auch an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1084, Z. 9 ff.) gab er an, die Winkelschleifmaschine der Marke Bosch im Wert von CHF 129.00 und ein Ladegerät der Marke Gardena im Wert von CHF 44.90 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden der Winkelschleifmaschine sowie des Ladegerätes beob- achtet und unmittelbar nach Verlassen des Ladens konfrontiert. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.3 beweismässig erstellt ist. 8 10.2. Vorwurf des Diebstahls z.N. H.________ (AKS Ziff. I.1.4) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1177): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls vom 22.02.2023 z.N. H.________ ge- ständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 412 f.) als auch an- lässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1084, Z. 35 ff.) gab er an, Waren in Wert von insgesamt CHF 179.90 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen An- lass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden der Waren beob- achtet und unmittelbar nach der Kasse konfrontiert. Auf das Geständnis kann abgestellt werden, wo- mit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.4 beweismässig erstellt ist. 10.3. Vorwurf des Diebstahls z.N. I.________ (AKS Ziff. I.1.5) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1179): Der Beschuldigte ist betreffend Vorwurf des Diebstahls vom 21.02.2023 z.N. I.________ geständig. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 641 f.) als auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085, Z. 4 ff.) gab er an, Waren im Wert von insgesamt CHF 159.60 gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Ge- ständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Ladendiebstahl von den Überwachungskameras der Geschä- digten aufgezeichnet (pag. 171). Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.5 beweismässig erstellt ist. 10.4. Vorwurf des Diebstahls z.N. J.________ (AKS Ziff. I.1.6) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 22. Februar 2023 im De- liktsbetrag von CHF 3'178.70 (pag. 882) Folgendes (pag. 1180 f.): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf des Diebstahls vom 21.02.2023 z.N. von J.________ ge- ständig. Anlässlich der Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 298, Z. 466 f.) bestritt der Beschuldigte noch, dass er das Trottinett gestohlen habe. Er würde einzig Trottinette kaufen und verkaufen. Hierzu würde er auch Fotos von den Trottinetts machen (pag. 298, Z. 466 ff.). Sowohl bei der delegierten Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 424) als auch anlässlich der Einvernahme an der Haupt- verhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085 Z. 28 ff.) änderte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, das Trottinett des Geschädigten gestohlen zu haben. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen den Beschuldigten mit den übri- gen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden des Trottinettes von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag. 186) und es wurden Fotoaufnahmen des entwendeten Trottinettes auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden (Bild 17 und 18, pag. 187). Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.6 [Deliktsbetrag CHF beweismässig erstellt ist. 10.5. Vorwurf des Diebstahls z.N. K.________ (AKS Ziff. I.1.7) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 22. Februar 2023 im De- liktsbetrag von CHF 3'178.70 (pag. 882) Folgendes (pag. 1182 f.): Der Beschuldigte hat auch den Diebstahl z.N. von K.________ anlässlich der delegierten Einvernah- me vom 24.03.2023 (pag. 298, Z. 466 f.) noch bestritten bevor er sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 08.05.2023 (pag. 389, Z. 424) als auch anlässlich der Einvernahme an der Haupt- verhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1085 Z. 28 ff.) den Diebstahl des Trottinettes von K.________ eingestand. Für das Gericht gibt es keinen Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln deckt. Zudem wurde der Beschuldigte beim Entwenden des Trottinetts von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag. 196) und Fotoaufnahmen des entwendeten Trottinetts auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden (Bild 17 und 18, pag. 197). Auf das Geständnis kann abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.7 beweismässig erstellt ist. 9 11. Vorwurf des Diebstahls z.N. L.________ (AKS Ziff. I.1.8) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 22. Februar 2023 im De- liktsbetrag von CHF 4'850.00 (pag. 883) Folgendes (pag. 1185 f.): Der Beschuldigte bestreitet den Diebstahl des E-Bikes von L.________. Seine Behauptungen sind widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 24.03.2023 behauptete der Beschuldigte noch, dass er das Display des Fahrrades reparieren wollte (pag. 300, Z. 557 f.). An der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass ein Bekannter (ein «Algerier») ihm das Fahrrad gebracht habe, damit er es entweder selber oder an einen Dritten verkaufen könne (pag. 1087, Z. 31-33). Es gibt nach Auffassung des Gerichts jedoch genügend belastende Indizien, welche für den Diebstahl des Fahrrads durch den Beschuldigten sprechen: Durch die rückwirkende Überwachung der Telefon- nummer des Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Tatort war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur gerade 20 Minuten nach dem Diebstahl mit sei- nem Mobiltelefon ein Foto des E-Bikes gemacht hat, spricht dafür, dass der Beschuldigte das E-Bike selber gestohlen hat und im Anschluss daran in seine Wohnung gebracht habe. Nach Auffassung des Gerichts hat nicht «der Algerier» das E-Bike in das Wohnhaus des Beschuldigten gebracht, sondern der Beschuldigte selber. Der Beschuldigte war offenbar gewillt, das Fahrrad zu verkaufen und damit seine Drogensucht zu finanzieren. Gestützt auf die belastenden Indizien geht das Gericht deshalb da- von aus, dass der Beschuldigte das E-Bike von L.________ selber gestohlen hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen erachtet das Gericht folglich den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.8 (Dieb- stahl z.N. L.________) als erstellt. 12. Vorwurf des Diebstahls z.N. M.________ (AKS Ziff. I.1.9) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 22. Februar 2023 im De- liktsbetrag von CHF 6’000.00 (pag. 883) Folgendes (pag. 1188 f.): Der Beschuldigte bestreitet das E-Bike von M.________ gestohlen zu haben. Gemäss rückwirkender Überwachung der Rufnummer des Beschuldigten war dieser zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort. Zudem wurde mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten nur gerade 20 Minuten nach dem Dieb- stahl ein Foto aufgenommen, welches das gestohlene E-Bike von M.________ abbildet. Es wäre ein ausserordentlich grosser Zufall, wenn eine Drittperson ebenfalls am Tatort gewesen wäre und unmit- telbar nach dem Diebstahl zum Beschuldigten gegangen wäre, um das E-Bike zu verkaufen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn der Befragungen noch behauptete, nicht zu wissen, in wel- chem Haus das Foto aufgenommen wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 führte er hingegen aus, dass es sich beim «gelben Haus» um das Haus eines Kollegen handelt, bei wel- chem er öfters zu Besuch war. Die Behauptung des Beschuldigten, dass ihm jemand das Fahrrad ge- bracht habe um es zu verkaufen, ist nach Auffassung des Gerichts nur als Schutzbehauptung einzu- stufen. Diese Umstände sprechen eindeutig für eine Täterschaft des Beschuldigten. Der Umstand, dass er angesichts der Vielzahl von letztlich eingeräumten Delikten, diesen Diebstahl konsequent be- streitet, spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit, zumal er die Diebstähle zunächst bestritten und erst dann eingestanden hat, wenn eindeutige Beweise vorgelegt wurden. Seine Aussagen, dass es gegen seine Täterschaft spreche, dass er keine E-Bikes gestohlen habe, weil diese über ein Navigationssys- tem verfügen würden, welches geordert werden könne, ist ebenfalls als Schutzbehauptung einzustu- fen. Das Gericht erachtet es beweismässig als erwiesen, dass einzig der Beschuldigte als Dieb des E- Bikes in Frage kommt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Theorie des Beschuldigten, dass eine Drittperson das E-Bike gestohlen hat und ihm verkaufen wollte, untermauern würde. Das Gericht erachtet folglich den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.9 (Diebstahl z.N. P.________ [recte: M.________]) als erstellt. 13. Vorwurf der Hehlerei z.N. von P.________ (AKS Ziff. I.5.1) Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Tatvorwurf vom 18./19. Februar 2023 im unbekannten Deliktsbetrag (pag. 883) Folgendes (pag. 1192 f.): 10 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte bei der Weitergabe Kenntnis von der deliktischen Herkunft des E- Scooters hatte oder er aus den gesamten Umständen hätte annehmen müssen, dass dieser gestoh- len war. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 24.03.2023 noch bestritten, am Weiterverkauf des E-Scooters beteiligt gewesen zu sein. Erst als der Beschuldigte mit den objektiven Beweismitteln konfrontiert wurde, gab er zu, dass er den E-Scooter weiterverkaufen wollte bzw. ihn gegen Kokain einzutauschen versuchte. Es kann letztlich nicht abschliessend geklärt werden, wer den E-Scooter gestohlen und in der Folge dem Beschuldigten angeboten hat. Da in der Region ________ zwischen dem 01.02.2023 und dem 10.03.2023 nur ein einziger Segway Ninebot als gestohlen gemeldet wur- de, geht das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um den Segway von P.________ handelt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten seien ständig Kollegen zu ihm gekommen, welche irgendwel- che Gegenstände verkaufen wollten. Der Beschuldigte hat sich nicht interessiert, woher die Sachen stammen. Der Umstand, dass diese Kollegen aus dem Drogenumfeld stammten, jeweils Geld brauch- ten und ihm diese Sachen zum Verkauf brachten, zeigt, dass es sich um gestohlene Sachen handel- te. Es musste deshalb dem Beschuldigten klar sein, dass der Segway gestohlen war. Der unter AKS Ziff. I.5.1. angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 14. Vorwurf der Hehlerei in der Zeit vom 30.01.2023 bis 10.03.2023 (AKS Ziff. I.5.2) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1195): Der Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf der mehrfachen Hehlerei, teilweise Versuch, grundsätz- lich geständig. Sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24.03.2023 (pag. 290 Z. 63) als auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13.07.2023 (pag. 422 f., Z. 264 ff.) führte der Beschul- digte aus, dass drogensüchtige Personen Sachen gestohlen hätten und er dann versucht habe, die Sachen zu verkaufen (pag. 423, Z. 289-291). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 10.11.2023 (pag. 1078) war der Beschuldigte geständig, gestohlene Sachen zum Verkauf ange- boten zu haben, indem er mit seinem Mobiltelefon Fotos von den Sachen gemacht habe und diese an Personen verschickt habe (pag. 1091, Z. 29 ff.). Es seien ständig «irgendwelche Junkies» gekommen, welche Geld für Drogen benötigt hätten und dem Beschuldigten deshalb Sachen zum Verkauf ange- boten hätten (pag. 1091, Z. 35-37). Infolgedessen ist der Sachverhalt unbestritten. Das Geständnis des Beschuldigten ist auch glaubhaft und nachvollziehbar. Der unter AKS Ziff. I.5.2. angeklagte Sach- verhalt ist damit erstellt. 15. Rechtliche Würdigung Die wiedergegebenen erstellten Sachverhalte führten wie eingangs erwähnt und in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (und Ziff. 2, vgl. dazu sogleich), Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 186 StGB zu Schuld- sprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hehlerei, teilweise versucht begangen. Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (AKS Ziff. I.1.) im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mehrfach am selben Tag delinquiert, insgesamt eine Deliktssumme von rund CHF 37'000.00 erzielt, sei dro- gensüchtig gewesen und keiner geregelten Arbeit nachgegangen und habe zudem mehrfach ausgesagt, die Diebstähle verübt zu haben, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Vielzahl der Vor- kommnisse innerhalb von knapp sechs Wochen sei erstellt, dass der Beschuldigte die Diebstähle als Einnahmequelle gesehen und zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung und seines Lebensunterhaltes betrieben habe. Die Diebstähle hätten ei- nen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung 11 dargestellt, weshalb in Bezug auf Ziff. I.1. der Anklageschrift von Gewerbsmässig- keit auszugehen sei (pag. 1190 f., S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging alle Delikte vor dem 1. Juli 2023. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 wurde Ziff. 2 von Art. 139 StGB aufgehoben und die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht (Art. 139 Ziff. 3 lit. a nStGB). Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist für den gewerbsmässigen Diebstahl das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB), anzuwen- den. Die weiteren vorliegend relevanten Tatbestände erfuhren keine Änderungen. Sämtliche Delikte wurden nach dem 1. Januar 2018 begangen, so dass hinsichtlich des allgemeinen Teils des StGB keine Prüfung des milderen Rechts erforderlich ist. 17. Allgemeine Grundlagen und Strafzumessung bei mehreren Delikten Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutref- fend; darauf kann verwiesen werden (pag. 1199 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstra- fe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Ge- richt anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann (Bst. b). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden 12 Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 und 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus zulässig und erforderlich ist eine Gesamtstrafe bei einer Zusam- menfassung verschiedener Delikte zu einem Kollektivdelikt wie namentlich dem gewerbsmässigen Delikt, wobei subjektiv ein umfassender Entschluss zur ge- werbsmässigen Deliktsbegehung, d.h. zur Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Tat wiederholt zu verüben, voraus- gesetzt wird (BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Hinweis; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 566 mit dem Hinweis, das gewerbsmässige Delikt werde rechtlich als Einheit aufgefasst). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind allfällige wider- rufene Strafen, sofern sie gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1, 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 18. Strafrahmen, Strafart und Methodik Für die vom Beschuldigten begangenen Vergehen und Verbrechen drohen die fol- genden Strafen: - Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. - Zweifacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. - Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 13 - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. - Zweifache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für diese Delikte kann somit sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz je- doch – und wie sogleich zu zeigen sein wird – für sämtliche Delikte eine Freiheits- strafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten selbst nicht in Abrede gestellt. Für den gewerbsmässigen Diebstahl kommt angesichts des konkreten Verschul- dens nur eine Strafe über der Geldstrafenobergrenze von 180 Strafeinheiten in Frage, so dass die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt. Für die restlichen Delikte bewegt sich die zu erwartende Strafe zwar unterhalb der Grenze von 180 Strafeinheiten. Dort gilt grundsätzlich das Geldstrafenprimat. Zu berücksichtigen ist jedoch Folgendes: Der Beschuldigte delinquierte in einem kurz- en Zeitraum mehrfach. Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung sind zudem zeitlich sowie sachlich eng mit dem Schuldspruch we- gen gewerbsmässigen Diebstahls verknüpft. Die Delinquenz des Beschuldigten fällt in die Kategorie der Beschaffungskriminalität. Seit der erstinstanzlichen Verurtei- lung wurden entsprechend wieder neue Strafverfahren eröffnet wegen Delikten, für die der Beschuldigte teilweise geständig ist. Aus den edierten Strafakten ergibt sich, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits wieder auf- genommen hat. Daraus muss geschlossen werden, dass auch ein Gefängnisauf- enthalt von 246 Tagen offensichtlich nicht ausreichte, um ihn von weiterer Delin- quenz abzuhalten, dies trotz hängigen Strafverfahrens. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner bisher nicht therapierten Drogensucht besteht ein grosses Rückfallrisiko. Aus dem Umstand, dass das Strafregister nur ein Urteil betreffend Taten aus den Jahren 2022 und 2023 ausweist, lässt sich überdies nichts zu Guns- ten des Beschuldigten ableiten. Er kam im April 2014 im Alter von 16 Jahren über- haupt erst in die Schweiz. Der Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 betreffend sämtliche gegen ihn ausgesprochenen Urteile ist zudem zu ent- nehmen, dass er auch bereits schon von 2016 bis 2022 wiederholt im Übertre- tungsbereich delinquiert hatte (pag. 1056 f.). Insgesamt erscheint das Ausfällen ei- ner Freiheitsstrafe unabdingbar, um in genügendem Masse präventiv auf den Be- schuldigten einwirken zu können. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Vollstreckungsprognose bei Geldstrafen negativ ausfällt. Er ist nicht erwerbstätig und lebt von Sozialhilfe. Somit hat er keine finan- ziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Unter diesen Umständen scheint auch für die restlichen Delikte einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die abstrakt schwerste Straftat ist angesichts der Strafandrohung vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl. Dafür ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen und diese mit den Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Es sind keine 14 aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). 19. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 19.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 139 StGB [nachfolgend: BSK StGB-AUTOR] mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Der Beschuldigte beging vom 30. Januar 2023 bis 10. März 2023, d.h. in einem Zeitraum von rund sechs Wochen, insgesamt zehn Diebstähle und erbeutete dabei einen Deliktsbetrag von gesamthaft rund CHF 37'000.00. Der Deliktsbetrag ist so- wohl objektiv gesehen als auch in Anbetracht der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich. Geschädigt wurden einerseits juristi- sche Personen (Ladengeschäfte bzw. Geschäftsliegenschaften), aber auch Privat- personen, wobei aufgrund der Art der Diebstähle keine Gefährdung für diese Per- sonen bestand. In Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil von Privatpersonen fand kein Eindringen in Wohnungen statt, sondern es erfolgten Diebstähle abgestellter E-Trottinetts und E-Bikes. Was den Diebstahl z.N. von F.________ und damit eine Geschäftsliegenschaft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit zwei Mittätern mitten in der Nacht erfolgte und – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hervorgehoben (pag. 1423) – durchaus denkbar gewesen wäre, dass der Beschul- digte und seine Mittäter auf einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma bzw. Menschen gestossen wären. Es kann somit entgegen der Verteidigung (pag. 1425) nicht pau- schal gesagt werden, die Gefahr, dort jemanden anzutreffen, sei gering gewesen. Trotz der intensiven deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe leicht. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert. Er beging sechs Ladendiebstähle. Beim Diebstahl z.N. von F.________ handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Der Beschuldigte brach zusammen mit zwei weiteren, un- bekannten Personen in den frühen Morgenstunden des 28. Februar 2023 in das Geschäftslokal von F.________ ein und behändigte in der Folge diverses Delikts- gut (Zigaretten, Tabak, E-Zigaretten, Koffer, Swisslose etc.) im Wert von rund CHF 16'500.00. Bei den Ladendiebstählen z.N. der G.________, der H.________, der I.________ und der N.________ begab sich der Beschuldigte jeweils in das Ladengeschäft und behändigte diverse Waren (einen Winkelschleifer, Akkus, ein Ladegerät, Herrenunterwäsche und Parfums), die er in seiner Jacke oder in seinem Rucksack versteckte. Zudem entwendete er zwei E-Trottinetts und zwei E-Bikes. Verschuldenserhöhend zu gewichten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte teilweise am selben Tag mehrfach delinquierte. So verübte er etwa am 22. Februar 2023 drei Diebstähle. Zudem begab er sich am 10. März 2023 innert weniger Stun- 15 den gleich zwei Mal in das Ladengeschäft der N.________ und entwendete Parf- ums im Wert von insgesamt CHF 2'916.90. Der Beschuldigte wurde beim ersten Diebstahl um ca. 15:00 Uhr erwischt, worauf die N.________ ein Hausverbot ge- gen ihn aussprach und er auf der Polizeiwache in C.________ polizeilich einver- nommen wurde. Rund 30 Minuten nach Ende der Einvernahme (pag. 277) begab sich der Beschuldigte erneut in das Ladengeschäft der N.________ um zu delin- quieren, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Sein Vorge- hen ist als dreist und hartnäckig zu bezeichnen. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden je- doch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen. Er wollte sich durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe regelmässig die Triebfeder für die infrage stehende Delin- quenz darstellen und der Gewerbsmässigkeit bereits mit einem verschärften Straf- rahmen Rechnung getragen wird, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Der Beschuldigte konsumierte im Deliktszeitraum unbestrittenermassen Kokain (vgl. pag. 277 Z. 54 ff.; pag. 286 Z. 234 ff.; pag. 1093 Z. 19 f.). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er bei den einzelnen Diebstählen in einem solchen Masse intoxikiert gewesen wäre, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beein- trächtigt gewesen wäre. Vielmehr konnten die Taten gar noch geplant werden. Der Beschuldigte handelte überdies zielgerichtet und beim Diebstahl z.N. von F.________ zusammen mit zwei Komplizen. Eine relevante kognitive Beeinträchti- gung während der Delikte ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1425) nicht ersichtlich, die Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB scheidet aus. Der Beschuldigte hätte sich jederzeit normgetreu verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 19.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Un- ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des hohen Deliktsbe- trags, der erneuten Delinquenz unmittelbar nach polizeilicher Anhaltung und des kurzen Deliktzeitraums, erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen ge- werbsmässigen Diebstahls eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen. 20. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 20.1 Mehrfacher Hausfriedensbruch Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskate- gorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, 16 sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (vgl. etwa BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Haus- verbots 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 49). Die beiden Hausfriedensbrüche z.N. von F.________ und der N.________ stellen Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl dar und hängen mit diesem eng zusammen. Aus diesem Grund sind sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren. Das Eindringen in das Geschäftslokal von F.________ erfolgte in der Nacht und damit zu einem Zeitpunkt, als dieses nicht bedient war. Dennoch und wie hiervor bereits erwähnt bestand auch hier die Möglichkeit, beispielsweise auf einen Mitar- beiter einer Sicherheitsfirma zu treffen. Leicht verschuldenserhöhend ist zu berück- sichtigen, dass sich der Beschuldigte und seine beiden Mittäter durch Aufhebeln eines Fensters und damit gewaltsam Zugang zu den Räumlichkeiten verschafften. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort einen Diebstahl zu begehen. Er hätte sich zudem ohne Weiteres normge- treu verhalten können. Diese Umstände sind jedoch neutral zu werten. Die Kam- mer erachtet für den Hausfriedensbruch z.N. der F.________ eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, asperiert mit 15 Tagen, als angemessen. Beim Hausfriedensbruch zum Nachteil der N.________ ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur gerade drei Stunden, nachdem er bei einem Diebstahl erwischt worden war und ein Hausverbot erhalten hatte, das Geschäftslokal der N.________ erneut betrat. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Verhalten des Beschuldigten als dreist einzustufen ist (pag. 1205, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier handelte er zudem direktvor- sätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er hätte sich ohne Weiteres normge- treu verhalten können. Dies ist als neutral zu werten. Die Kammer erachtet für den Hausfriedensbruch z.N. der N.________ eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als an- gemessen. Diese ist um die Hälfte, mithin mit 10 Tagen, zu asperieren. In beiden Fällen ist das Tatverschulden insgesamt als leicht im untersten Bereich einzuordnen. 20.2 Sachbeschädigung Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 47): Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00. Die Sachbeschädigung z.N. von F.________ stellt – wie die Hausfriedensbrüche – ebenfalls ein eng mit dem gewerbsmässigen Diebstahl zusammenhängendes Be- gleitdelikt dar. Aus diesem Grund ist sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren (pag. 1204). Der Beschuldigte und seine Mittäter verursachten im Rahmen des Einbruchdieb- stahls z.N. von F.________ einen Sachschaden von rund CHF 1'600.00, indem sie mit einem unbekannten Werkzeug das Fenster aufhebelten. Die Sachbeschädi- 17 gung stellte nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte nahm die Beschädigung vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Begehung des Einbruch- diebstahls hin. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich einen Diebstahl vor Ort zu begehen. Er hätte sich zudem auch hier ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was sich indes neutral auswirkt. Die Kammer erachtet für die Sachbeschädigung z.N. von F.________ bei leichtem Tatverschulden im untersten Bereich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, asperiert mit 20 Tagen, als angemessen. 20.3 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor, wenn der Täter bei einem Bankautomaten CHF 2'000.00 Bargeld mit einer Bankkarte bezieht, von der er weiss, dass sie gestohlen ist und von der er den Pincode kennt (VBRS- Richtlinien, S. 48). Der Beschuldigte setzte eine zuvor entwendete Bankkarte 17 Mal ein und bezahlte damit Ware im Wert von CHF 309.70. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist der totale Deliktsbetrag kleiner und das Vorgehen weniger raffiniert, dafür aber aufwendiger, da der Beschuldigte den Pincode der Karte nicht kannte und deshalb lediglich die Zahlungsfunktion «kontaktloses Bezahlen» (bei welcher pro Transakti- on jeweils nur ein kleiner Betrag bezahlt werden kann) mehrmals an verschiedenen Orten verwendete. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, für sich bzw. einen Kollegen Zigaretten zu erwerben. Er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was sich aber neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Kammer erachtet für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Diese Tat steht nicht in Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl, zumal der Beschul- digte betreffend diesen Vorfall von der Anschuldigung des Diebstahls freigespro- chen wurde. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist folglich und wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht (pag. 1423) mit 2/3, ausmachend 20 Tagen, zu asperieren. 20.4 Mehrfache Hehlerei Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt. Die Referenzstrafe ist nach Massgabe des Deliktsbetrages zu erhöhen (VBRS-Richtlinien, S. 48). Der Beschuldigte bot in der Zeit von 30. Januar 2023 bis 10. März 2023, d.h. in ei- nem Zeitraum von rund sechs Wochen, einen E-Scooter, eine Uhr der Marke Mi- chael Kors, zwei Koffer, sechs E-Bikes, eine Brosche, zwei Parfums, drei E-Trottinetts und ein Fahrrad zum Verkauf an, obwohl er wusste, dass es sich bei diesen Gegenständen um Diebesgut handelte. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht be- kannt. Dass es sich aber – zumindest teilweise – um Luxusgüter oder um Ware von notorisch sehr relevantem Wert handelte, ist deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war auch hier jedoch nicht besonders raffiniert. Er machte mit seinem Mobiltelefon Fotos der Ge- 18 genstände und schickte diese dann im Sinne eines Angebots an verschiedene Per- sonen. Die grosse Anzahl an Gegenständen, die der Beschuldigte innert kurzer Zeit zu veräussern versuchte, lässt jedoch auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte die Gegenstände veräussern konnte, ist nicht erstellt. Der Beschuldigte wurde wegen Hehlerei, teil- weise versucht begangen, schuldig erklärt. Zu seinen Gunsten ist davon auszuge- hen, dass er nur wenige Gegenstände tatsächlich verkaufen konnte. Er handelte grundsätzlich direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Grund, sich aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Das Tatverschulden ist angesichts des Strafrahmens immer noch als leicht einzu- stufen. Die Kammer erachtet für die mehrfache Hehlerei, teilweise (bzw. mehrheit- lich) versucht begangen, mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten als angemessen. Diese ist zu 2/3, ausmachend rund 2,5 Monate, zu asperieren. 20.5 Fazit Asperation und (Tatkomponenten-)Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe von 16 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl ist aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (25 Tage), Sachbeschädigung (20 Tage), betrügerischen Missbrauchs einer Datenerarbei- tungsanlage (20 Tage) und mehrfacher Hehlerei, teilweise versucht begangen (2,5 Monate), um insgesamt 4,5 Monate auf rund 20,5 Monate zu erhöhen. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1206 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben: Der Beschuldigte kam am 14.04.2014 im Alter von 16 Jahren illegal in die Schweiz, wo bereits seine Mutter lebte. Davor ist der Beschuldigte bei seinen Grosseltern in Bulgarien aufgewachsen. Im Rah- men des Familiennachzuges erhielt der Beschuldigte am 26.08.2017 eine befristete Aufenthaltsbewil- ligung, welche letztmals bis am 26.08.2022 verlängert wurde (pag. 825). Der Beschuldige wird seit Mai 2016 durchgehend und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 828). Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter, seine Schwester und die beiden Brüder leben in der Schweiz (pag. 1093, Z. 44 f.). Über eine Ausbildung verfügt der Beschuldigte nicht (pag. 815). In Bulgarien ist der Beschuldigte bis zur fünften Klasse in die Schule gegangen (pag. 1094, Z. 22 f.). Aufgrund der fehlenden Schulbildung kann der Beschuldigte nur beschränkt lesen und schreiben. Trotz dieses Hindernisses kann der Be- schuldigte die deutsche Sprache verstehen und sich verständigen. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch als neutral zu werten. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2023 wegen einfachen Diebstahls und Nichteinhal- tens einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- 19 sätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von insgesamt CHF 160.00 verurteilt (pag. 1049 f.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dieser Strafbefehl dem Beschuldigten erst am 15. März 2023 eröffnet wurde und damit zu einem Zeit- punkt, als er bereits in Untersuchungshaft war (pag. 1207, S. 53 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste jedoch durch die Ermittlungen, dass bereits ein Verfahren gegen ihn läuft, und delinquierte trotzdem einschlägig weiter. Zudem geht aus der Urteilsauflistung der Staatsanwaltschaft hervor, dass er neben dieser Strafe für acht weitere Delikte – vorwiegend wegen Reisens ohne gül- tigen Fahrausweis – mittels Strafbefehlen zu Übertretungsbussen verurteilt worden war (pag. 1056 f.). Den zweiten Diebstahl z.N. der N.________ vom 10. März 2023 beging der Beschuldigte zudem gerade einmal rund 30 Minuten nach dem Ende der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (vgl. pag. 248 und pag. 277). Dies zeugt von besonderer Unbelehrbarkeit und komplett fehlender Motivation, sich zukünftig an die hiesigen Gesetze halten zu wollen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 10. November 2023 und der Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von total 246 Tagen wieder polizeilich auffällig wurde. Gegen ihn wurden zwischenzeitlich weitere Strafverfahren eröffnet, so einerseits wegen Raubes (________ (Verfahrensnummer); Eröffnung am 4. November 2024) sowie mehrfa- chen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte (________ (Verfahrens- nummer); Eröffnung am 19. April 2024). Zwar gilt hierfür die Unschuldsvermutung. Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren ________ gab der Beschuldigte jedoch zu, im Jahr 2024 Diebstähle begangen zu haben und er- klärte auch die Gründe, weshalb er sich diesbezüglich manchmal nicht kontrollieren könne (pag. 1343 Z. 95 ff.). Dieses Verhalten kann somit nicht einfach unbeachtet bleiben. Die wiederholte Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und die da- durch manifestierte Unbelehrbarkeit wirkt sich im Umfang von 1,5 Monaten strafer- höhend aus. Ein Geständnisrabatt kann sodann nicht gewährt werden. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlaufe des Verfahrens nur jene Vorwürfe zu, die ihm aufgrund einer erdrückenden Beweislage ohnehin hätten nachgewiesen wer- den können. Keine seiner Aussagen trug massgeblich zur Deliktsaufklärung bei. So gestand er, am Einbruchdiebstahl z.N. von F.________ beteiligt gewesen zu sein, als er mit Bildern konfrontiert wurde, auf denen ersichtlich ist, dass die Kleider und Schuhe, die er beim Verlassen des Q.________(Gebäude) am 27. Februar 2023 um 21:21 Uhr getragen hatte, zu einem der Täter passen (pag. 384 Z 117 ff.; pag. 398). Bei den weiteren fünf Ladendiebstählen wurde der Beschuldigte beob- achtet oder von Überwachungskameras aufgezeichnet (pag. 155; pag. 159; pag. 168; pag. 230; pag. 248). Auch beim Entwenden der beiden E-Trottinetts wur- de der Beschuldigte von einer Überwachungskamera aufgezeichnet (pag. 186; pag. 196). Zudem ergab die rückwirkende Überwachung seiner Rufnummer, dass er zur Tatzeit unter anderem von einer Antenne erfasst wurde, die sich in unmittel- barer Nähe zum Tatort befand (pag. 389 Z. 416 ff.). Die diesbezüglichen Geständ- nisse des Beschuldigten lassen somit weder auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen noch hat er dadurch wesentlich zur Tataufdeckung über den eigenen Tatbeitrag beigetragen. Die ihm zur Last gelegten Diebstähle der 20 beiden E-Bikes von L.________ und M.________ bestritt der Beschuldigte, was al- lerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Auch betreffend den Vorwurf der Hehlerei trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesent- lich zur Tataufdeckung bei. Er war zwar geständig, gestohlene Sachen zum Ver- kauf angeboten zu haben (pag. 422 Z. 264 ff.; pag. 423 Z. 289 ff., Z. 312 f.; pag. 1091 Z. 29 ff.), seine Aussagen blieben jedoch vage und teilweise wider- sprüchlich. So machte er widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er Gegenstän- de habe verkaufen können (vgl. pag. 424 Z. 317, Z. 323 f.; pag. 1092 Z. 7, Z. 16). Schliesslich äusserte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung, ihm sei gesagt worden, dass er das Land nicht verlassen müsse, wenn er alles zugebe (pag. 1412). Ein Geständnisrabatt oder ein Rabatt wegen Einsicht und Reue kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 und 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 21.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt führen die Täterkomponenten aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten nach der Tat und im Strafverfahren zu einer Straferhöhung von 1,5 Monaten. 22. Konkretes Strafmass Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hehlerei, teilweise versucht begangen, eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Mo- naten als angemessen. 23. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 2010 Nr. 44 S. 323). In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 7B_144/2023 vom 1. De- zember 2023 E. 3.4, 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4 und 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefähr- 21 dungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4, 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5 und 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Die Vorinstanz führte zur Legalprognose Folgendes aus (pag. 1208 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend hat der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen einfachem Diebstahl (________; pag. 1049). Der entsprechende Strafbefehl hat der Beschuldigte am 15.03.2023, d.h. während der Zeit, als er in Untersuchungshaft war, erhalten. Gemäss Urteilsliste liegen zudem sieben Delikte für das Fahren oh- ne gültigen Fahrausweis vor (pag. 1056 f.). Die Untersuchungshaft von insgesamt 246 Tagen hat sicherlich Wirkung gezeigt und wird Einfluss auf das zukünftige Verhalten des Beschuldigten haben. Zudem hat dies dazu geführt, dass der Beschul- digte zumindest vorübergehend weniger Drogen konsumierte. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit nach Ansicht des Gerichts noch eine neutrale Legalbewährungsprognose zu stellen. Ihm ist demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr wegen der nicht therapierten Drogensucht auf drei Jahre festzusetzen ist. Mit Blick auf die aktuelle Situation des Beschuldigten, welcher nach wie vor ohne Arbeit und ohne geregelten Tagesablauf dasteht, aktuell wieder in Untersuchungs- haft ist und – wie er selbst angab – auch wieder Kokain konsumierte, muss konsta- tiert werden, dass weder die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen noch die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe zu einer Stabilisie- rung seiner Situation geführt hat. Im Ergebnis hat sich an seiner desolaten Situati- on bis heute nichts geändert. Dem Beschuldigten muss somit im heutigen Zeitpunkt geradezu eine Schlechtpro- gnose gestellt werden. Mit seinem Verhalten unmittelbar nach Haftentlassung zeig- te er, dass er sich auch durch einen Gefängnisaufenthalt nicht nachhaltig beeindru- cken lässt. Bei erneuter Hafteröffnung am 4. November 2024 bestätigte er gegenü- ber dem Staatsanwalt, im Jahr 2024 Diebstähle in parkierte Wagen und Laden- diebstähle begangen zu haben und gab zu Protokoll, er habe dies getan, weil er kein Geld für Drogen habe und Geld für den Drogenkauf brauche. Er könne sich manchmal nicht kontrollieren, deshalb klaue er auch (pag. 1343. Z. 95 ff.). Wenn er wenige Zeilen später aussagt, er werde nicht mehr weitermachen, er wolle arbeiten und wieder ein normales Leben führen, er habe genug von Diebstählen und möge nicht immer, dass die Polizei komme (pag. 1344 Z. 132 ff.), dann muss dies nach einer solchen Vorgeschichte als reines Lippenbekenntnis gelten. Mit seinen Aussa- gen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass er sich inskünftig zum Positiven verändern wird, zumal er die Schuld für seine begangenen Delikte nur auf äussere Umstände, nicht aber auf sein eigenes Verhalten schob. So führte er aus, er habe nach seiner Ent- lassung Arbeit gesucht, aber keine finden können. Anschliessend habe er sein Bein gebrochen und habe wieder mit den Drogen und den Diebstählen begonnen (pag. 1415 Z. 9 f.). Etwas später gab er erneut an, er habe Arbeit gesucht, aber keine finden können, weshalb er wieder mit den Drogen angefangen habe (pag. 1415 Z. 16 f.). Ein Wille, die aktuelle Situation nachhaltig ändern zu wollen, ist nicht ersichtlich und konnte vom Beschuldigten nicht glaubhaft dargetan werden. Auch hinsichtlich seines Drogenkonsums scheint er keinen wirklichen Plan zu ha- ben (pag. 1421 f. Z. 43 ff.). Am Gesagten vermag schliesslich auch der Umstand 22 nichts zu ändern, dass der Beschuldigte abgesehen von einer Vorstrafe wegen ein- fachen Diebstahls (________; pag. 1049) nicht einschlägig vorbestraft ist und die erwähnte Vorstrafe eine Geldstrafe im tiefen Bereich (10 Tagessätze) beinhaltet. Die Freiheitsstrafe ist im Ergebnis unbedingt auszusprechen und zu vollziehen. 24. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Strafverfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte wurde am 10. März 2023 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 10. November 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. pag. 4 ff.; pag. 1122; pag. 1124). Der ausgestandene Freiheitsentzug von insge- samt 246 Tagen ist im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Landesverweisung 25. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls und Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedens- bruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig da- von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur «ausnahms- weise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- 23 tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.2; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.2, 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3 und 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen fami- liären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflege- bedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.2 und 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3: je mit weiteren Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch ande- re familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä- 24 re Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü- genden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.2 und 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 26. Beurteilung durch die Kammer 26.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Zwei Einzel- diebstähle stehen zudem in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Anders als beim Hausfriedensbruch z.N. von F.________, welcher in Form eines Einbruchs verübt wurde, erfolgte der Hausfriedensbruch z.N. der N.________ in Missachtung eines Hausverbots des Verkaufsgeschäfts. Auch dort erfolgte das Delikt in Verbindung mit einem Diebstahl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Dieb- stahl in Missachtung eines Hausverbots in einem Kaufhaus jedoch kein Katalogde- likt (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Der Beschuldigte beging somit nicht drei, sondern zwei Katalogdelikte. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB ist grundsätzlich eine obligato- rische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 26.2 Härtefallprüfung 26.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt C.________ vom 7. No- vember 2024 reiste der Beschuldigte am 20. April 2001 mit seiner Familie in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Asylgesuch wurde am 7. Mai 2002 abge- lehnt und die Wegweisung verfügt. Mangels Papierbeschaffung konnte die Weg- weisung erst am 14. März 2007 vollzogen werden (pag. 1330). Am 14. April 2014 reiste der Beschuldigte im Alter von 16 Jahren erneut in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Zuzug zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter). Die besagte Aufenthaltsbewilligung wurde einmalig bis am 26. August 2022 verlängert. Beim Migrationsdienst der Stadt C.________ ist bislang kein weiteres Verlängerungsgesuch eingegangen (pag. 1330; pag. 825). Der seit fast 11 Jahren (endgültig) hier anwesende Beschuldigte hat damit immer- hin, aber eben auch nur, einen Teil seiner Kindheit und der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. 25 26.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte hat keine Ausbildung absolviert. Er gab an, er habe in der Schweiz verschiedene Berufe ausgeübt, so als ________ (pag. 1093 Z. 48 f.; pag. 1094 Z. 1 f.). Gemäss Bericht des Migrationsdienstes der Stadt C.________ vom 7. November 2024 habe der Beschuldigte ab 1. November 2016 als ________ bei der R.________ in C.________ gearbeitet. Aufgrund der geringen Menge an Arbeit habe er aber nur unregelmässige Einsätze bei der besagten Firma ausüben können. Zudem habe er ab 25. September 2017 im Rahmen eines Arbeitstrainings im Auftrag des C.________ Sozialdienstes als Praktikant beim Verein S.________ gearbeitet, vorwiegend in den Bereichen ________; pag. 1331 und pag. 825 f.). Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich beim Beschuldigten in beruflicher Hinsicht nichts geändert. Aus seiner Befragung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergibt sich zwar, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis im November 2023 offenbar Bewerbungen schrieb und sich eine Arbeit gesucht hatte. Auf entsprechende Frage hin konnte er der Kammer jedoch keine Bewerbungen zeigen, die seine Bemühungen untermauert hätten, da er sie im Telefon gespei- chert, dieses aber verloren habe (pag. 1420 Z. 1 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe, diese aber nicht habe antreten können, weil er im Februar 2024 seinen Unfall ge- habt und [deshalb] wieder mit den Drogen und Diebstählen begonnen habe (pag. 1419 Z. 38 f., pag. 1422 Z. 6 ff.). Dass der Beschuldigte einen Unfall hatte und damit einhergehend für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war, ergibt sich unbe- strittenermassen aus den von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Un- terlagen (pag. 1429 ff.). Der Beschuldigte wurde aber schon drei Monate vor dem Unfall aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft entlassen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er somit bereits arbeiten können. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte zudem nur bis am 10. Mai 2024 (pag. 1430), so dass er spätestens ab da die Möglichkeit ge- habt hätte, sich endgültig um die berufliche Integration in der Schweiz zu bemühen. Dies geschah aber offenbar nicht. Im Gegenteil trat der Beschuldigte noch vor sei- nem Unfall Mitte Februar bereits wieder polizeilich in Erscheinung (edierte Akten ________, unpaginiert, Anzeigerapport vom 11. April 2024). Der Beschuldigte wird seit dem 1. April 2016 durchgehend und vollumfänglich von der Abteilung Soziales der Stadt C.________ finanziell unterstützt. Bisher hat er Sozialhilfeleistungen von CHF 176'396.20 bezogen, wobei noch CHF 160'499.05 offen sind (Stand per 8. November 2024; pag. 1381; pag. 1398). Seine Schulden nahmen fortlaufend zu. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 30. Ok- tober 2024 bestehen gegen den Beschuldigten Betreibungen von CHF 3'242.65 und 15 Verlustscheine von insgesamt CHF 22'020.65 (pag. 1317 ff.; 1331). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz beruflich und finanziell alles andere als integriert ist. 26.2.3 Soziale und institutionelle Integration Über tiefgreifende Beziehungen oder Freundschaften scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Er sprach oberinstanzlich zwar zeitweise von Kollegen oder ei- ner Freundin und dass er Beziehungen, nicht aber eine Partnerschaft habe 26 (pag. 1416 Z. 30 und Z. 43, pag. 1418 Z. 21 f.). Dass es sich dabei jedoch um tief- greifende Beziehungen oder Freundschaften handeln würde, machte der Beschul- digte nicht geltend. Vielmehr dürfte es sich dabei um Freunde aus dem Drogenum- feld handeln bzw. gehandelt haben. Der Beschuldigte betätigt sich zudem weder in einem Verein noch nimmt er sonst irgendwie am sozialen Leben in der Schweiz teil. Freiwillige Engagements fehlen und er verfügt über keinerlei Hobbies, bei de- nen er mit der hiesigen Bevölkerung in Kontakt treten könnte. Es sind auch sonst keine Bestrebungen ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Be- schuldigte in der Vergangenheit oder gegenwärtig auf eine andere Art sozialen An- schluss zu finden versucht(e). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, nichts für die hiesige Gesellschaft zu tun, er wolle einfach arbeiten (pag. 1420 Z. 20). Sodann ist der Beschuldigte zwar genügend befähigt, sich in der deutschen Spra- che mit den Behörden zu verständigen (oberinstanzlich bestätigt, vgl. pag. 1419 Z. 18 ff.). Angesichts seines doch bereits längeren Aufenthalts in der Schweiz sind seine Sprachkompetenzen jedoch als dürftig einzustufen. So wäre eigentlich zu erwarten, dass der Beschuldigte unter den genannten Voraussetzungen bei adäquater sozialer Integration Schweizerdeutsch verstehen und (fliessend) spre- chen würde, was aber nicht der Fall ist. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, warum er immer noch nicht Schweizerdeutsch sprechen könne, an, er habe hier nur mit Ausländern zusammengearbeitet. Die Frage, ob er keine Freunde aus der Schweiz habe, die mit ihm Schweizerdeutsch sprechen würden, bejahte der Beschuldigte insoweit, als er ausführte, er habe Kollegen aus der Schweiz (pag. 1419 Z. 25 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber nach wie vor nicht Schweizerdeutsch sprechen und verstehen kann, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese Kollegen sich in der hiesigen Sprache mit dem Beschul- digten unterhalten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er ha- be mit dem Drogenkonsum abgeschlossen (pag. 1096 Z. 33 f.). Dies währte offen- bar nicht lange. Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Verfahren ________ führte er bereits wieder aus, regelmässig Kokain zu konsumieren und Crack zu rauchen (pag. 1341 Z. 26 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte ebenfalls, wieder mit den Drogen angefangen zu haben, was dazu geführt habe, dass er wieder delinquiert habe (pag. 1415 Z. 9 f. bzw. Z. 16 f., wonach er keine Arbeit habe finden können und deshalb wieder mit den Drogen begonnen habe). Einen konkreten Plan, wie er von den Drogen wegkommen kann, scheint der Be- schuldigte aber nicht zu haben. Auf Frage, wie er es schaffen werde, davon weg- zukommen, gab er oberinstanzlich zu Protokoll, er müsse wieder anfangen zu ar- beiten und dürfe keinen Kontakt zu bzw. Zeit für Drogen mehr haben (pag. 1422 Z. 1 f.). Angesichts dessen, dass es dem Beschuldigten bis heute nicht gelungen ist, sich längerfristig beruflich zu integrieren, ist zweifelhaft, ob er sich inskünftig ausserhalb des Strafvollzugs bzw. der Haft von Drogen wird fernhalten können. Die soziale und institutionelle Integration des Beschuldigten muss insgesamt als gescheitert bezeichnet werden. 27 26.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 1093 Z. 44 f., pag. 1418 Z. 18 ff.). Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben ebenfalls in der Schweiz, die Mutter und die Schwester gar in einem gemeinsamen Haushalt. Der zweite Bruder ist gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten zurück nach Bulgarien ge- zogen (pag. 1416 Z. 21 ff.). Wo der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung wohnte bzw. lebte, konnte oberinstanzlich nicht restlos geklärt werden, zumal er äusserte, nicht an derjenigen Adresse zu wohnen, an welcher er gemeldet sei. Er habe bei der Heilsarmee bzw. vor seiner Inhaftierung bei einer Freundin gewohnt (pag. 1416 f. Z. 29 ff.). Dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter oder seinen Ge- schwistern ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindun- gen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, das unter das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fal- len könnte, ist weder ersichtlich noch wird ein solches dargetan. Die Mutter des Beschuldigten scheint zwar seine primäre Bezugsperson zu sein (vgl. bspw. pag. 1418 Z. 4 ff.); Umstände, die dafür sprechen würden, dass dieses Verhältnis unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, sind jedoch nicht erkenn- bar und werden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ver- fügt demnach in der Schweiz über keine rechtlich relevanten, engeren familiären Bindungen. Während zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung die Grossmutter des Beschuldigten, die bis zu seinem Wegzug aus Bulgarien offenbar eine wichtige Be- zugsperson war (pag. 1095 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 305), noch in Bulgarien lebte, ergab sich an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Grosseltern mittlerweile verstorben sind. Auch sein Vater lebe nicht mehr in Bulgarien, sondern sei sonst ir- gendwo hingegangen (pag. 1421 Z. 3 ff.). Immerhin lebt aber, wie hiervor schon ausgeführt, einer der Brüder des Beschuldigten wieder in Bulgarien, ebenso Cou- sins und Cousinen, zu welchen der Beschuldigte über die sozialen Medien Kontakt zu pflegen scheint (pag. 1421 Z. 17 ff.). Der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund beizupflichten, dass es dem Beschuldigten möglich bzw. zumutbar ist, sein Famili- enleben in Bulgarien zu pflegen, zumal seine Mutter ebenfalls über die bulgarische Staatsangehörigkeit verfügt, der Kontakt zu ihr und den Geschwistern des Be- schuldigten zusätzlich durch die gängigen Medien aufrechterhalten werden kann und zumindest ein Teil seiner Familie bzw. Verwandtschaft wieder bzw. noch im Heimatland lebt (pag. 1215, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die familiäre Situation des Beschuldigten begründet insgesamt ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall. 26.2.5 Gesundheitszustand Gesundheitliche Beschwerden sind beim Beschuldigten, abgesehen von Rücken- schmerzen, die er manchmal habe, nicht bekannt. Psychische Leiden hat er gemäss eigenen Angaben aktuell ebenfalls keine. Früher sei dies anders gewesen, weil er Depressionen gehabt habe. Auch dem Bein, an welchem sich der Beschul- digte Mitte Februar 2024 aufgrund eines Fahrradunfalls verletzt hatte, scheint es heute wieder gut zu gehen (pag. 1414 Z. 12 ff.). Insgesamt geht es dem Beschul- 28 digten gesundheitlich somit gut und es sind keine Umstände ersichtlich, die zwin- gend dafür sprechen würden, dass er auf das Schweizerische Gesundheitssystem angewiesen wäre. 26.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ist vorab fest- zuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resoziali- sierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter möglich erscheint. Der Beschuldigte ist 1998 in Bulgarien gebo- ren und hat dort seine Kindheit und zumindest einen Teil der prägenden Jugend- jahre verbracht. Sein Bruder und auch Cousins und Cousinen, zu welchen er zu- mindest über die sozialen Medien eine Verbindung zu haben scheint, leben in Bul- garien und der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2018 zuletzt in seinem Heimatland (vgl. seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung vom 10. November 2023, wonach er vor fünf Jahren das letzte Mal dort gewe- sen sei, pag. 1095 Z. 1 f.). Bulgarisch spricht der Beschuldigte nach wie vor. Auch wenn die Reintegration in Bulgarien nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland grundsätzlich immer noch intakt. Der Beschuldigte verfügt in Bulgarien vorab mit seinem Bruder, aber auch mit seinen Cousins und Cousinen über ein – wenn auch kleines – familiäres Netz und ist mit der dortigen Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten immer noch vertraut. Zu be- achten ist angesichts der Ausführungen hiervor zudem, dass die Resozialisierungs- resp. Integrationschancen auch in der Schweiz eher gering sind. 26.2.7 Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Der Beschuldigte reiste im Jahr 2001 ein erstes Mal, im Jahr 2014 anschliessend defini- tiv in die Schweiz ein. Damit befindet er sich seit mindestens 11 Jahren ununter- brochen in der Schweiz und verbrachte hier immerhin, aber eben auch nur, einen Teil seiner Kindheit und der prägenden Jugendjahre. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung und war in beruflicher Hinsicht wenig bzw. nur zeitweise inte- griert. Seit April 2016 wird er durchgehend und vollumfänglich vom Sozialdienst un- terstützt, hat Schulden von rund CHF 3'200.00 und es sind Verlustscheine von mehr als CHF 22'000.00 über ihn verzeichnet. In sozialer Hinsicht ist es dem Be- schuldigten ebenfalls nicht gelungen, sich in der Schweiz nachhaltig zu integrieren. Er lebt in keiner Beziehung und scheint auch keine intensiven, ernsthaften Freund- schaften zu in der Schweiz wohnhaften Menschen zu pflegen. Auch in familiärer Hinsicht besteht kein besonderes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und sei- ner Mutter oder seinen Geschwistern, das über die üblichen familiären Beziehun- gen hinausgehen oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen würde. Der Beschuldigte ist zudem kinderlos und es bestehen bei ihm in gesundheitlicher Hinsicht keine Probleme. Schliesslich ist dem Beschuldigten, welcher nebst Hoch- deutsch immer noch Bulgarisch und Türkisch spricht, zuzumuten, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren, zumal auch sein Bruder wieder dorthin zurück- 29 gekehrt ist, Cousins und Cousinen des Beschuldigten dort leben und auch die Wie- dereingliederungschancen in der Schweiz als gering bezeichnet werden müssen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nach dem Gesagten nicht vor. 26.2.8 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung würde mangels Vorliegens eines Härtefalls damit grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine solche selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ergeben sich einzig aus seiner Aufenthaltsdauer von 11 Jahren sowie der Tatsache, dass seine Mutter und zwei von drei Geschwistern hier leben. Diese In- teressen vermögen die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesver- weisung jedoch klar nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat sich unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, wovon zwei Diebstähle in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangen wurden, strafbar gemacht und wurde dafür mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft. Nur kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Verhandlung am 10. November 2023 und der Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 246 Tagen trat der Beschuldigte erneut polizei- lich in Erscheinung. Gegen ihn mussten Verfahren wegen Raubes sowie wiederum mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte eröffnet werden, was seine Unbelehrbarkeit und fehlende Motivation, sich an die hiesige Rechtsord- nung halten zu wollen, deutlich aufzeigt. Angesichts der Tatsachen, dass es dem Beschuldigten in der Vergangenheit nie gelungen ist, sich in beruflicher Hinsicht nachhaltig zu integrieren und bis heute keine ernsthaften Bemühungen ersichtlich sind, wie sich dies inskünftig bzw. nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der vor- liegenden Strafe ändern soll, muss die Gefahr für erneute (Vermögens-)Delikte als hoch bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist von einem hohen, konkreten öffent- lichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. 26.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger, weshalb in Bezug auf die Landesverweisung auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) zu prüfen ist. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung an- zuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Ver- trag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesver- weisung bildet (BGer 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Die Zielsetzung wie die Bestimmungen in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen (diesbezüglich regelt 30 Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsbe- rechtigten Person Wohnung zu nehmen) ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (BGer 6B_1152/2017 vom 28. No- vember 2018 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitge- hendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Demnach dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 und E. 3.5; BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.5 und 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Da der Beschuldigte seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nur selten gearbeitet hat und seit dem 1. April 2016 durchgehend und vollumfäng- lich von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist fraglich, inwiefern er sich – nachdem seine befristete Aufenthaltsbewilligung heute keine Gültigkeit mehr hat (pag. 1330; pag. 825) – überhaupt auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizü- gigkeit hauptsächlich Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ihren Famili- enangehörigen eingeräumt. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Auch hat der Beschuldigte selbst nach Ablauf seiner verlängerten Aufenthaltsbewil- ligung am 26. August 2022 nie mehr um Verlängerung resp. Prüfung einer Bewilli- gung ersucht. Nach Ansicht der Kammer verfügt der Beschuldigte heute über kein geschütztes Aufenthaltsrecht mehr, weshalb das FZA in seinem Fall nicht anwend- bar ist. Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands würde das FZA den Beschul- digten nicht vor einer Landesverweisung schützen. Dafür wäre ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Ob die öffentli- che Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko ei- ne schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Un- versehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1, 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6 und 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Sind andere Rechtsgüter, wie vorliegend das Vermögen, betroffen, so sind entsprechend höhere Anforderungen an die 31 Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen (BGer 6B_709/2022 vom 4. Ok- tober 2023 E. 4.5). Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verur- teilt. Diese Strafe impliziert ein nicht unerhebliches strafrechtliches Verschulden (vgl. BGer 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.3). Überdies ist zu berücksichti- gen, dass die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung die öffentliche Ordnung so schwer verletzt, dass die Grund- lagen eines gesellschaftlichen Lebens gefährdet sind (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht er- werbstätig und lebt von Sozialhilfeleistungen. Er gab mehrfach an, delinquiert zu haben, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren (pag. 286 Z. 245 f.; pag. 296 Z. 348 ff.; pag. 395 Z. 734 ff. Z. 757 f.). Einen konkreten Plan, wie er sich inskünftig von den Drogen fernhalten will, konnte der Beschuldigte oberinstanzlich aber nicht aufzeigen. Seine Angaben, wonach er keine Drogen mehr nehmen werde, wenn er wieder angefangen habe zu arbeiten und somit keine Zeit habe, sich mit Drogen zu beschäftigen (pag. 1422 Z. 1 f.), sind mit Vorsicht zu geniessen, zumal es ihm in der Vergangenheit nie gelungen ist, sich beruflich etablieren zu können. Diesen Umstand führt der Beschuldigte darauf zurück, dass er im Februar 2024 einen Un- fall gehabt habe und so nicht mit der in Aussicht gestellten Arbeit habe beginnen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er im November 2023 entlassen wurde und der Unfall erst Mitte Februar 2024 stattfand. Zudem war er nur bis Mitte Mai 2024 krankgeschrieben; spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldig- te somit wieder arbeiten können. Stattdessen trat er noch vor seinem Unfall erneut polizeilich in Erscheinung (edierte Akten ________, unpaginiert, Anzeigerapport vom 11. April 2024). Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. November 2024 im Ver- fahren ________ gab der Beschuldigte zu, im Jahr 2024 Diebstähle begangen zu haben (pag. 1343 Z. 95 ff.). Damit bewies er, dass er die gleichen Delikte wieder begeht. Von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen und der Verur- teilung der Vorinstanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgül- tigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Ferner fehlt es dem Beschuldigten in der Schweiz an einem eigenständigen sozialen Emp- fangsraum sowie motivierenden Faktoren, um sein Leben deliktfrei zu gestalten. Angesichts der offenkundigen Missachtung der Rechtsordnung und der ungünsti- gen Resozialisierungsaussichten ist prognostisch durchaus ein weiteres Abgleiten in gleiche oder schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten. In diesem Zu- sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet worden ist (________ (Verfahrensnum- mer)) und er sich deshalb bereits wieder in Untersuchungshaft befindet (pag. 1359). Von einem Bagatellfall, bei dem eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre, kann vorliegend nicht die Rede sein, was sich auch in der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerspiegelt. Aufgrund des vorhandenen Rückfallrisikos besteht eine gegenwärtige und nicht unwesentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und 32 Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Auch das FZA steht der Lan- desverweisung folglich nicht entgegen, sie ist anzuordnen. 27. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Der Hauptteil der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe geht auf die beiden Katalogdelikte resp. den gewerbsmässigen Diebstahl zurück. Darin spiegelt sich auch das Verschulden des Beschuldigten wider, welches in Relation zum sehr wei- ten Strafrahmen noch als leicht eingestuft wurde. Allerdings stellt das Verschulden nicht das einzige Kriterium dar, nach welchem sich die Dauer der ausgesproche- nen Landesverweisung bemisst. Zu berücksichtigen ist vorliegend ebenso, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung angesichts seiner wiederholten Delinquenz und des ihm attestierten Rückfall- risikos erheblich ist. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht verwurzelt und es sind weder soziale noch berufliche Perspektiven erkennbar. Es rechtfertigt sich da- her, die Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren anzuordnen. 28. (Keine) Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsbürger und damit Bürger der Europäischen Union (EU). Eine Ausschreibung im SIS kommt nur für Drittstaatangehörige in Fra- ge. V. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'221.90 wurden ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, während die Generalstaatsanwaltschaft vollständig durchgedrungen ist. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]), werden demzufolge vollumfänglich dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. 33 30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Abs. 4). Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 10. November 2023 bei 35,75 Stunden zzgl. Auslagen und MWSt. ein volles Honorar von CHF 9'915.50 geltend (pag. 1108 f.). Die Vorinstanz erachtete die Honorarnote als angemessen, nahm jedoch beim Stundenaufwand eine An- passung vor, ohne diese näher zu begründen (vgl. pag. 1123; pag. 1224). Die An- passung dürfte auf die Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung zurückzuführen sein (vgl. pag. 1078; pag. 1102; pag. 1110). Das gesprochene Honorar blieb allsei- tig unbeanstandet und eine offensichtliche Unbilligkeit ist nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 7'236.45 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) ist demnach zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'736.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf die eingereichte und für angemessen erachtete Honorarnote vom 10. Dezember 2024 auf insgesamt CHF 2'275.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt (pag. 1443 ff.). Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügung Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, an- geblich mehrfach und gewerbsmässig begangen am 26./27. November 2022 in D.________, z.N. E.________ (Deliktsbetrag CHF 70.00); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen mit unbekannter Mit- täterschaft bzw. Teilnehmer, in der Zeit von 26./27. November 2022 bis am 10. März 2023 in C.________ 2.1.1. am 28. Februar 2023 in C.________, z.N. F.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 18'100.00); 2.1.2. am 30. Januar 2023 in C.________, z.N. G.________ (Deliktsbetrag CHF 173.90); 2.1.3. am 22. Februar 2023 in C.________, z.N. H.________ (Deliktsbetrag CHF 179.80); 2.1.4. am 21. Februar 2023 in C.________, z.N. I.________ (Deliktsbetrag CHF 159.60); 2.1.5. am 22. Februar 2023 in C.________, z.N. J.________ (Deliktsbetrag CHF 1'654.00); 2.1.6. am 22. Februar 2023 in C.________, z.N. K.________ (Deliktsbetrag CHF 2'966.60); 2.1.7. am 24. Februar 2023 in C.________, z.N. L.________ (Deliktsbetrag CHF 4'850.00); 2.1.8. am 24. Februar 2023 in C.________, z.N. M.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 6'000.00); 2.1.9. am 10. März 2023, ca. 15:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________ (De- liktsbetrag CHF 1'803.00); 2.1.10. am 10. März 2023, ca. 18:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________ (De- liktsbetrag CHF 1'113.90); 2.2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit von 28. Februar 2023 bis am 10. März 2023 in C.________; 35 2.2.1. am 28. Februar 2023 in C.________, z.N. F.________; 2.2.2. am 10. März 2023, ca. 18:00 Uhr, in C.________, z.N. N.________; 2.3. der Sachbeschädigung, begangen mit unbekannter Mittäterschaft am 28. Fe- bruar 2023 in C.________, z.N. F.________ (Schaden ca. CHF 1'600.00); 2.4. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen mit unbekannter Mittäterschaft am 27. November 2022 in C.________ z.N. E.________ (Deliktsbetrag/Schaden CHF 309.70); 2.5. der Hehlerei, teilweise versucht begangen in der Zeit von 30. Januar 2023 bis am 10. März 2023 in C.________ 2.5.1. am 18./19. Februar 2023 in O.________, z.N. P.________; 2.5.2. in der Zeit von 30. Januar 2023 bis am 10. März 2023 in C.________, di- verse Gegenstände (Deliktsbetrag unbekannt); 2.6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2022 bis am 10. März 2023 in C.________, eventuell anderswo; 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage; 4. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'221.90; 5. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde 5.1. zur Bezahlung von CHF 359.60 Schadenersatz an die Zivilklägerin I.________; 5.2. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Zivilkläger J.________ und die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 5.3. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin K.________ und die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 5.4. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Zivilkläger L.________; 6. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass 6.1. die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.2. die Zivilklage der Zivilklägerin M.________ in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 36 6.3. die Zivilklage der Zivilklägerin H.________ in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.4. die Zivilklage der Zivilklägerin P.________ in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 6.5. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 6.6. die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen wettgeschlagen werden. II. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. c und d, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186 StGB, 139 Ziff. 1 und 2 aStGB 19a BetmG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 246 Tagen (10. März 2023 bis 10. November 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 37 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 269.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’719.10 CHF 517.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’236.45 volles Honorar CHF 8’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 269.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’331.60 CHF 641.55 Total CHF 8’973.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’736.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'236.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'236.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'736.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.75 200.00 CHF 1’950.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.10 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’105.10 CHF 170.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’275.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'275.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'275.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 IV. Weiter wird verfügt: Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsdienst der Stadt C.________ (Dispositiv vorab zur Information, Ur- teil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. Dezember 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. März 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39