25 IV. 1. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 500.00, vom Kanton Bern zu tragen.