2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana. D. 1. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde. 24 E. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (Ass.-Nr. 6) zur Vernichtung eingezogen werden. II.