A.________ freigesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen zwischen 1. August 2018 und 24. Juli 2019 an der D.________(Adresse), gemeinsam begangen mit E.________ und F.________;