22 Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren, ausmachend CHF 4'469.95, mit den von ihm zu bezahlenden erstinstanzlichen und oberinstanzlichen (erstes oberinstanzliches Verfahren sowie Neubeurteilungsverfahren) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'151.70 (CHF 14'351.70 erste Instanz, CHF 300.00 Widerrufsverfahren erste Instanz, CHF 2'000.00 erstes oberinstanzliches Verfahren und CHF 500.00 Neubeurteilungsverfahren) zu verrechnen.