22 Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren, ausmachend CHF 4'469.95, mit den von ihm zu bezahlenden erstinstanzlichen und oberinstanzlichen (erstes oberinstanzliches Verfahren sowie Neubeurteilungsverfahren)