als Verteidigerin des Beschuldigten auf CHF 3'495.65. Der Kanton Bern hat der Kostenverteilung folgend dem Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'747.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 17.4 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).