KS Nr. 15]). Vorliegend wird diese Regelung analog herangezogen und dementsprechend lediglich für die Dauer der Einvernahme (36 Minuten; pag. 1695 ff.) und die Besprechung Arbeitsaufwand in Höhe von einer Stunde berücksichtigt und der am 24. Juni 2024 geltend gemachte Aufwand entsprechend um 0.5 Stunden gekürzt. Die Reisezeit von C.________ nach J.________ liegt unter einer Stunde, weshalb hierfür CHF 50.00 entschädigt werden (analog KS Nr. 15 Ziff. 2). Insgesamt erachtet die Kammer somit einen Stundenaufwand von 10.5 Stunden als angemessen.