Die Kammer erachtet diese Ausschöpfung in Anbetracht der Kriterien nach KAG als zu hoch. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als sehr gering zu bezeichnen, denn es stellten sich die gleichen Rechtsfragen wie im ersten oberinstanzlichen Verfahren. Demgegenüber ist die Bedeutung der Streitsache im mittleren Bereich einzuordnen. Der gebotene Zeitaufwand für das Neubeurteilungsverfahren ist als sehr gering zu bewerten, namentlich da dieses schriftlich durchgeführt wurde und lediglich ein Termin bei der Polizei zwecks Erstellung eines Leumundberichts sowie Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse wahrgenommen werden musste.