Für das Neubeurteilungsverfahren besteht zufolge des teilweise Obsiegens des Beschuldigten ein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mit Kostennote vom 19. September 2024 machte Rechtsanwältin B.________ als Verteidigerin des Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von