Weiter zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 250.10 sowie 7.7 % MwSt. Folglich resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'444.15, was unter Berücksichtigung der Kriterien nach KAG angemessen erscheint. Der Kostenverteilung folgend hat der Kanton Bern dem Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'722.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht zufolge des teilweise Obsiegens des Beschuldigten ein Anspruch auf eine Entschädigung (Art.