_ eingereichte Kostennote bezieht sich zwar nur auf die Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren, allerdings wurde bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung beantragt und eine Kostennote, datierend vom 12. Mai 2023, eingereicht (pag. 1579 ff. und pag. 1584). Demnach machte Rechtsanwältin B.________ im ersten Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'747.70, sich zusammensetzend aus dem Aufwand von 18.16 Stunden zu CHF 280.00, Auslagen von CHF 250.10 sowie 7.7 % MwSt., geltend (pag. 1579 ff.).