Der Beschuldigte war sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren privat verteidigt. Der Kostenverteilung folgend ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die zwei oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. Gemäss den vom Beschuldigten gestellten Anträgen im Neubeurteilungsverfahren beantragte er eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in beiden Berufungsverfahren, d.h. im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren und im Neubeurteilungsverfahren. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte