20 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wurde bereits vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt. Es ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine Entschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 17.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte war sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren privat verteidigt.