KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).