41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b).