17. Entschädigung 17.1 Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art.