Im Neubeurteilungsverfahren beantragte der Beschuldigte zusätzlich, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und daher eine Reduktion der Strafe um vier Monate zu gewähren, wobei er mit diesem Antrag ebenfalls unterliegt. Da die Prüfung der Vollzugsform der neuen Freiheitsstrafe mit der Frage des Widerrufs der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe eng zusammenhängt und gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine Beurteilung in Varianten erforderlich war sowie der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend Strafreduktion infolge