Konkret unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend das Widerrufsverfahren, hingegen obsiegt er betreffend den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe. Im Neubeurteilungsverfahren beantragte der Beschuldigte zusätzlich, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und daher eine Reduktion der Strafe um vier Monate zu gewähren, wobei er mit diesem Antrag ebenfalls unterliegt.