19 Die Kosten für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’000.00 (inkl. Kosten für das Widerrufsverfahren) bestimmt. Mit Blick auf die im ersten oberinstanzlichen Verfahren und damit ursprünglich gestellten Anträge obsiegt der Beschuldigte teilweise. Konkret unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend das Widerrufsverfahren, hingegen obsiegt er betreffend den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe.